Konzept zum begleiteten Umgang
Unser Konzept zur Durchführung von begleitetem Umgang ist fertig. Wir werden auf Grundlage dessen künftig als Träger des sog. begleiteten / betreuten / beschützten Umgangs für unsere Mitglieder bundesweit zur Verfügung stehen und ihn durch Fachkräfte aus dem pädagogisch-psychologischen Bereich umsetzen.
Zum wiederholten Male mußten unsere Mitglieder und wir leidvoll feststellen, daß der Strohhalm begleitetem Umgang, den sie greifen, nur um ihre geliebten Kinder nach Monaten, manchmal Jahren der Umgangsvereitelung durch die Ex, endlich einmal wieder sehen zu können, aufgrund von Kapazitätsengpässen bei den freien, kirchlichen, staatlichen und kommunalen Trägern nicht zu Stande kommen kann und sie weitere endlos lange Wochen und Monate durch Warten auf die Folter gespannt werden.
Im Sinne der Kinder und unserer Mitglieder mußten wir daher handeln.
Hier nun unser Konzept:
Die Auflösung einer familiären Gemeinschaft ist für Partner und Kinder eine der extremen, negativen Ausnahmesituationen des Lebens.
Dazu gehören, fast unabwendbar, extreme Gefühlslagen. Die Entwicklung von großen Ängsten, unbändiger Wut und einer stark verzerrten Wahrnehmung der anderen Person sind übliche Begleiterscheinungen.
In so einer emotionalen Ausnahmesituation sind selbst ansonsten fürsorgliche und liebevolle Elternteile oft nicht mehr in der Lage das Wohl des Kindes über die eigenen Verletzungen zu stellen.
Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 01.07.1998 wurde versucht, dieser Tatsache Rechung zu tragen und ( zumindest im Bereich des Umgangsrechts ) dem Kind eine Funktionalisierung in der Auseinandersetzung der Eltern zu ersparen.
Damit hat der Gesetzgeber auch anerkannt, daß sozialer Kontakt und Aufrechterhaltung emotionaler Beziehungen zu beiden Elternteilen, Großeltern und Geschwistern, zum Wohlergehen des Kindes gehören.
Um die, durch die Trennung unvermeidliche, seelische Belastung des Kindes ( mit all ihren langfristigen Folgen ), soweit wie möglich zu reduzieren, sind Eltern gesetzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis und die Beziehungsgestaltung zum jeweils andern Elternteil für das Kind erschwert.
Die oben erwähnte seelische Ausnahmesituation der Eltern und die häufigen gegenseitigen, nicht nachweisbaren Vorwürfe und Beschuldigungen zwischen den Eltern lassen es oft nicht zu, das Maß der Befähigung zum Einhalten dieser gesetzlichen Pflicht zu beurteilen.
Die Beachtung dieser Pflicht läßt sich im täglichen Umgang des betreuenden Elternteils mit dem Kind auch nicht überprüfen. Dagegen kann bei dem nur umgangsberechtigten Teil ( vor allem durch die relativ kurze, turnusmäßige Umgangszeit ) durch eine Betreuung dieses Umgangs, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert werden.
Dazu ( und um noch weitere mögliche Gefährdungen des Kindeswohls auszuschließen ), wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit des „Begleiteten Umgangs“ – in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ( § 1684 Abs. 4 BGB ), geschaffen.
1. Das Wohl des Kindes
Bedeutend ist, daß das Gesetz nicht mehr den unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern Rechnung trägt, sondern das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und die Pflicht der Eltern dem zu entsprechen, in den Vordergrund stellt.
Unabhängig von dem Gesetz hat jedes Kind ein Recht auf eine nicht willkürliche Beeinträchtigung seiner seelischen Entwicklung. Einem Prozeß, der den Bezug zu beiden Elternteilen zwangsläufig einschließt.
Mit der Entscheidung Eltern zu werden, wurde dieses Recht von beiden Elternteilen anerkannt. Auch eine Entfremdung zwischen den Eltern befreit diese nicht von der Verantwortung dafür. Eine Funktionalisierung des Kindes in der Auseinandersetzung der Eltern ist Mißbrauch.
2. Ziel des betreuten Umgangs
Dem obigen entsprechend ist das Wohl des Kindes das absolut vorrangige Kriterium im betreuten Umgang.
Alle persönlichen Bedürfnisse und Gefühle der Eltern haben dabei zurückzustehen.
Damit ist auch die Hoffnung verbunden, daß diese Zurücknahme egoistischer Ansprüche eine deeskalierende Wirkung auf die Auseinandersetzung der Eltern hat. Damit sollte es dann auch möglich werden zukünftige Umgangsregelungen zu finden, die besser an die Bedürfnisse der Beteiligten ( vor allem der Kinder ), angepaßt ist und so eine größtmögliche Normalität in den Beziehungen zu erlaubt.
Jeder Umgang ist in erster Linie für das Kind und nicht zur Befriedigung der Eltern zu betrachten. Das Kind hat das Recht zu dem Umgang und das Recht seinen Nutzen daraus zu ziehen, die Wünsche der Eltern sind dagegen als nachrangig zu betrachten.
Der Umgang ist dazu da, dem Kind ein wenig von der Normalität zurückzugeben die ihm von den Eltern genommen wurde, und seine Bedürfnisse an Beachtung, Teilnahme, Nähe und Bestätigung zu befriedigen. Es soll durch den Umgang in die Lage kommen, möglichst spannungsfreie Beziehungen mit beiden Elternteilen führen zu können und einen neuen Platz in der Familienkonstellation zu finden.
Die durch die Trennung der Eltern entstandenen Ängste, Unsicherheiten und Schuldgefühle, sollen durch diese „Normalisierung“ wieder abgebaut werden.
3. Durchführung
Beide Elternteile oder das Familiengericht bzw. Jugendamt beauftragen den Väter-Kinder-Förderverein e. V. mit der Durchführung.
Der Väter-Kinder-Förderverein e. V. stellt die Rahmenbedingungen für den begleiteten Umgang zur Verfügung.
Die Begleitperson ist über Gründe für die Verfügung zum begleiteten Umgang detailliert informiert und moderiert entsprechend den Umgangskontakt.
Mit den Eltern wird eine Vereinbarung über die Modalitäten und konkrete Gestaltung der Maßnahme getroffen. Dabei orientiert sich der Verein an den Bedürfnissen des Kindes und der Eltern, sowie an seinen räumlichen und personellen Kapazitäten.
Eine Beratung der Eltern, des Kindes und ggf. weiterer für das Kind wichtiger Bezugspersonen wird, soweit möglich und angebracht, durchgeführt.
3.1 Orte und Zeiten des Umgangs
Ort und Zeitpunkt des Umgangs werden nach Möglichkeit den Bedürfnissen und Interessen der Eltern angepaßt. So ist ausdrücklich auch eine Begleitung des Umgangs an Abendstunden und an Wochenenden vorgesehen.
3.2 Erlebnispädagogik
Soweit es die Situation, die Vereinbarung zwischen den Eltern und das Interesse und Alter des Kindes zulassen, kann der Umgang in erlebnispädagogischer Umgebung stattfinden. Dazu strebt der Väter-Kinder-Förderverein e. V. auch Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen für Kinder an.
4. Datenschutz
Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten setzt die Einwilligung der betroffenen Personen voraus und beschränkt sich im Verhältnis zu Jugendamt und Familiengericht auf die Stammdaten der Familie ( z. B. Name, Anschrift ) und die Rahmendaten der Maßnahme ( z. B. tatsächlicher Beginn, vorzeitiger Abbruch, Unterbrechung, Anzahl der begleiteten Umgangskontakte ).
Ausnahmen sind nur mit Einwilligung der Eltern möglich, z. B. bei Auskünften an das Familiengericht aufgrund einer Berichtsanforderung oder Zeugenladung ( hierbei sind Schweigepflichten und Schweigerechte nach § 64 und § 65 Abs. 2 SGB VIII, sowie § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu beachten ).
Ebenso ausgenommen sind Vorfälle einer Kindeswohlgefährdung auf der Grundlage des rechtfertigenden Notstands, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, daß der Schutz des Kindes erheblich überwiegt ( § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII; § 203 Abs. 1, § 34 StGB ).
Eine Aufzeichnung des Umgangskontaktes auf Ton oder Bildträger wird vom Väter-Kinder-Förderverein e. V. abgelehnt und kann nur in begründeten und genehmigten Ausnahmefällen durchgeführt werden.
Gerichtlich bestellten Verfahrensbeteiligten ist, im Rahmen ihrer Aufgabe, die Beteiligung am begleiteten Umgangskontakt möglich.
Die Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten für Kinder und Familien, insbesondere mit Therapeuten, muß fallspezifisch begründet sein und setzt ebenfalls die Einwilligung der betroffenen Personen voraus.
5. Schutzverantwortung
Für den Väter-Kinder-Förderverein e. V. hat der Schutz des Kindes oberste Priorität. Bei Verdacht auf eine, wie auch immer geartete, Gefährdung des Kindes, werden unverzüglich alle notwendigen Maßahmen zur Gefahrenabwehr genutzt und wenn notwendig, alle gesetzlich vorgesehenen Interventionsmöglichkeiten genutzt.
Der Väter-Kinder-Förderverein e. V. übernimmt nur Fälle, für die er im Hinblick auf die Raum- und Sachausstattung sowie die personelle Besetzung über die notwendigen Voraussetzungen verfügt.
6. Die Kooperationsvereinbarung mit den Eltern
Vor Beginn der Maßnahme des begleiteten Umgangs wird in der Regel mit beiden Eltern eine Kooperationsvereinbarung getroffen. Diese enthält im Wesentlichen:
Nur in Ausnahmefällen, wenn zumindest mündlich Mitwirkungsbereitschaft signalisiert worden ist und die für die Durchführung der Maßnahme geltenden Regeln anerkannt werden, kann auf den Abschluß einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verzichtet werden.
Im Umgang mit den Elterninteressen wird vom Väter-Kinder-Förderverein e. V. und seinen beauftragten Begleitpersonen gegenüber den Elternteilen stets die Neutralität gewahrt.
Diese Neutralität bezieht sich besonders auf die unterschiedlichen elterlichen Interessen, die interfamiliären Auseinandersetzungen, sowie auf die Einstellung zu Inhalten und Normen unterschiedlicher Kulturen, Familienformen und Erziehungsstilen, soweit sie nicht im Widerspruch zum Kindeswohl stehen.