Für Stifter ergeben sich folgende Vorteile:


 

1. Ihr an die VÄTER-KINDER-STIFTUNG gestiftetes Vermögen ( Geld, Immobilien, Aktien, etc. ) ist in unbegrenzter Höhe von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

2. Sie sparen Einkommens- bzw. Körperschafts- und Gewerbesteuer. Eine Zustiftung an die VÄTER-KINDER-STIFTUNG bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro kann voll steuerwirksam gestiftet und beliebig über zehn Jahre verteilt geltend gemacht werden.

 

Darüberhinaus....

... können jährlich 20.450 Euro steuerabzugsfähig an die VÄTER-KINDER-STIFTUNG gestiftet werden.

... gilt der normale Spendenabzug von der Einkommenssteuer bei allen förderungswürdigen Zwecken bis zu 20 % der Einkünfte.

... gilt bei einem Spendenbetrag über 25.565 Euro für mildtätige Zwecke zusätzlich die Großspendenregelung.

3. Bei Stiftung von ererbtem Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Testamentsvollstreckung können Stifter wählen - entweder wird ihnen die Erbschaftssteuer erlassen oder sie können einkommenssteuerrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen.

Da nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Reihe von Bedingungen zu beachten sind, helfen wir in Zusammenarbeit mit unserem Steuerberater gerne, das für Sie optimale Modell für jede Zuwendung zu finden.

Spender können sowohl die laufende Arbeit der VÄTER-KINDER-STIFTUNG unterstützen als auch den Vermögensbestand der VÄTER-KINDER-STIFTUNG aufstocken. Eine einfache Überweisung mit dem Vermerk "Spende" oder "Zustiftung" genügt.

In beiden Fällen können Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte von der Steuer abgesetzt werden. Und auch hier greift die Großspendenregelung bei einem Betrag ab 25.565 Euro.

 

Neben diesen harten, monetären Vorteilen ergeben sich für Stiftungsgründer und Zustifter noch weitere, weiche Faktoren resp. Gründe für eine Stiftung: